Allgemeine Einkaufs- und Geschäftsbedingungen der tegos GmbH & Co. KG
– für Zulieferer –

 

§ 1 Geltungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie gegenüber
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen; entgegenstehende oder von
diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt,
es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten
Lieferungen und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen. Unsere
Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten.

§ 2 Vertragsabschluss
(1) Vereinbarungen, Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen erfolgen in Textform oder per
Datenfernübertragung. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn der Lieferant nicht binnen 5 Arbeitstagen ab Bestelldatum
widerspricht.
(2) Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen unserer nachträglichen Bestätigung in Textform. Das Gleiche
gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.
(3) Wir können Änderungen des Liefergegenstandes bzw. der vereinbarten Leistung auch nach Vertragsabschluss verlangen,
soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei solchen Änderungen sind die Auswirkungen für beide Seiten, insbesondere
hinsichtlich der Mehr – oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen anzupassen.
(4) Bei jeglicher Kommunikation ist auf die Angabe unserer korrekten Bestell-Nummer zu achten.

§ 3 Preise
(1) Angegebene Preise verstehen sich als Festpreise sowie DDP Lieferanschrift (INCOTERMS 2010) einschließlich Verpackung,
jedoch ohne Umsatzsteuer.
(2) Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten die bei Bestellabgabe aktuellen Listenpreise des Lieferanten.
(3) Anfragen zur Angebotsabgabe beim Lieferanten sind für uns unverbindlich, beziehen sich jedoch auf ein verbindliches
Angebot des Lieferanten. Die Erstellung von Angeboten erfolgt seitens des Lieferanten kostenfrei, insbesondere ohne
Berechnung von Besuchen oder der Ausarbeitung von Angeboten und Projekten. Der Lieferant ist für die Dauer von 4 Wochen
nach Zugang des Angebots bei uns an sein Angebot gebunden.

§ 4 Subunternehmer
Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Subunternehmer für die Erbringung seiner
Leistungen einzusetzen. Die Zustimmung darf jedoch nicht unbillig verweigert werden.

§ 5 Zahlung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Zahlungen innerhalb 90 Tagen netto ohne Abzüge, innerhalb von 21
Tagen abzgl. 3% Skonto.
(2) Zahlungsfristen beginnen mit Zugang einer vollständigen, ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, jedoch nicht
vor Zugang der vollständigen Lieferung bzw. Abnahme der Leistung (sofern vereinbart).
(3) Rechnungen sind uns in einfacher Ausfertigung mit allen zugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung
/ Leistung gesondert, in einer den gesetzlichen und buchhalterischen Anforderungen entsprechenden Form einzureichen.
Alle Rechnungen müssen die von uns angegebenen Bestellnummern enthalten. Die Mehrwertsteuer muss in allen Rechnungen
gesondert ausgewiesen sein. Nur ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen (d.h. fehlerfrei, vollständig, ordnungsgemäß
und prüffähig) gelten als bei uns eingegangen.
(4) Bei vereinbarter Vorauszahlung hat der Lieferant auf unser Verlangen zuvor eine angemessene Sicherheit mittels einer
unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank unter Verzicht der Einrede der Vorausklage und
zahlbar auf erstes Anfordern, zu leisten.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Eine Abtretung von Kaufpreisansprüchen
durch den Lieferanten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt nicht für Zessionen an ein Kreditinstitut
zur Besicherung von Geschäftskrediten oder
für die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts. Im Übrigen darf der Lieferant nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dem Lieferanten stehen Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit
sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

§ 6 Leistungsort, Lieferungen, Verpackung
(1) Soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, ist die Lieferung DDP Lieferanschrift (INCOTERMS 2010) vereinbart. Der
Lieferant trägt also die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den
die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
(2) Teillieferungen sind nicht zulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt. Im Falle der Zustimmung ist
die verbleibende Restmenge aufzuführen.
(3) Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der
Wareneingangsprüfung (Ziffer 10) ermittelten Werte maßgebend.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich zum Einsatz umweltfreundlicher Verpackungen, die eine Wiederverwendung bzw.
kostengünstige Entsorgung zulassen. Die Verpackung soll Schutz gegen Beschädigung, Verschmutzung, Feuchtigkeit und
ggfs. gegen elektrostatische Entladung bei Transport und Lagerung sicherstellen, so dass die Montage bei uns, oder einem
von uns beauftragten Unternehmen, ohne zusätzlichen Aufwand erfolgen kann. Auf der Verpackung müssen alle für den
Inhalt, die Lagerung und den Transport wichtigen Hinweise sichtbar angebracht werden. Leihverpackung erhält der Lieferant
unfrei an seine Anschrift zurückgesandt.

§ 7 Liefertermine
(1) Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Bei Vereinbarung einer Kalenderwoche als Liefertermin ist der Freitag dieser
Woche letzter Liefertermin.
(2) Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Erkennt der Lieferant, dass ihm
die Lieferung hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände
nicht vertragsgemäß möglich ist oder sein wird, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Übergabe der Ware bei der von uns genannten
Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder – soweit diese vereinbart ist – die Erklärung der Abnahme.
(4) Auf das Ausbleiben notwendiger Informationen oder von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen,
wenn er diese trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
(5) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Netto-Warenwertes der
verspäteten Lieferung pro Werktag zu berechnen, höchstens jedoch 5 % des Warenwertes. Darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
(6) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die uns wegen der
verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten
Entgelts.
(7) Bei früherer Anlieferung als vereinbart sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des
Lieferanten einzulagern oder zurückzuliefern.

§ 8 Höhere Gewalt
(1) Bei Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt verlängern sich die vereinbarten Liefertermine um die Dauer der
Verhinderung. Höhere Gewalt sind alle von den Vertragsparteien nicht zu beeinflussenden äußeren Umstände wie z.B.
Naturkatastrophen, Streiks, kriegerische Ereignisse, Unruhen, behördliche Verfügungen, allgemeiner Energie- und Rohstoffmangel,
unvorhersehbare Blockierung von Transportwegen.
(2) Unabhängig davon ist der Lieferant verpflichtet, uns ihm erkennbare Lieferschwierigkeiten oder -verzögerungen
unverzüglich mitzuteilen, damit eine geeignete Schadensabwehr möglichst rechtzeitig und einvernehmlich erfolgen kann.
(3) Höhere Gewalt und sonstige von uns nicht zu beeinflussende Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen
Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit infolgedessen unser Interesse an der Leistung entfällt.

§ 9 Geheimhaltung/Datenschutz
(1) Alle dem Lieferanten durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (u.a. Unterlagen,
Muster, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Daten, und/oder Problemlösungen und sonstiges Know-
how sowie visuell durch Besichtigung von Anlagen/Einrichtungen erlangte Informationen), sind während der Dauer und
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder
unbefugt für eigene Geschäftszwecke zu verwerten. Dies gilt entsprechend für Abschluss und Inhalt dieses Vertrages.
Sämtliche Informationen bleiben unser ausschließliches Eigentum; wir behalten uns alle Rechte an ihnen vor.
(2) Der Lieferant ist nicht berechtigt, Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen
oder dergleichen angefertigt sind, für eigene Zwecke zu verwenden oder sie Dritten anzubieten oder zu liefern bzw. durch
diese anbieten oder liefern zu lassen.
(3) Der Lieferant wird diese Verpflichtungen auch seinen Mitarbeitern und sonstigen Dritten, die mit den Informationen in
Kontakt kommen können, auferlegen und uns dies auf Verlangen nachweisen.
(4) Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die dem Lieferanten bereits vorbekannt waren, rechtmäßig
von Dritten erworben wurden, allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder von uns freigegeben wurden.
(5) Die Geheimhaltungspflicht für technische Informationen endet 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
(6) Nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses hat der Lieferant alle Unterlagen und Informationen unaufgefordert
zurückzugeben oder auf unseren Wunsch zu vernichten und uns hierüber einen Nachweis zu erbringen.
(7) Die Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und
Software der anderen Partei gewährt wird. Sie stellen sicher, dass ihre Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls
einhalten, insbesondere verpflichten sie sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Die Parteien bezwecken
keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag der anderen Partei. Vielmehr geschieht ein Transfer
personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der Parteien. Die
personenbezogenen Daten werden von den Parteien in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen
behandelt.

§ 10 Qualitätssicherung und Wareneingangsprüfung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem, welches dem neuesten Stand der Technik entsprechend
ausgerichtet ist, zu unterhalten. Der Lieferant führt fertigungsbegleitende Prüfungen entsprechend seinem QMS durch. Der
Lieferant führt eine Endprüfung der Produkte durch, die sicherstellt, dass nur fehlerfreie Ware zur Lieferung kommt.
(2) Die Annahme der Lieferung erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, soweit und sobald dies nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Diese umfasst nur Identität, Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel
der Ware. Darüber hinaus wird die Wareneingangsprüfung durch die Qualitätssicherung bei dem Lieferanten gemäß Absatz
1 ersetzt; der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.

§ 11 Gewährleistung
(1) Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden uneingeschränkt Anwendung, soweit nicht
nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
(2) In dringenden Fällen steht uns, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das
Recht zu, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen,
sofern eine Aufforderung des Lieferanten zur Nacherfüllung aufgrund der Dringlichkeit unzumutbar ist. Wir verpflichten
uns, den Lieferanten von derartigen Gewährleistungsfällen sowie von Art und Umfang der getroffenen Eilmaßnahmen
unverzüglich zu unterrichten.
(3) Sach- und Rechtsmängel verjähren in 36 Monaten. Für innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Nacherfüllungsleistungen
beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung
vollständig erfüllt hat.
(4) Der Lieferant hat alle uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und den üblichen Umfang übersteigende Untersuchungskosten zu tragen.
(5) Wir sind im Fall des Rückgriffs berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der durch die Mangelhaftigkeit der Leistung entstandenen
Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen hatten.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter
im Rahmen der wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einsetzen. Der
Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden,
die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, auf unser
Verlangen ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware auszustellen.

§ 12 Eigentumsvorbehaltsrechte und sonstige Sicherungsrechte
Wir sind berechtigt, die gelieferte Ware ohne Einschränkung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden und/oder
weiter zu veräußern.

§ 13 Produkthaftung
(1) Für den Fall, dass wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen
Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten
gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist und – in den Fällen verschuldensabhängiger Haftung – wenn den
Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er
insoweit die Beweislast.
(2) Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen
Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 Werkzeuge/Beistellung
(1) Sämtliche Rechte an Formen, Werkzeugen, Reproduktionen, Plänen, Mustern, Zeichnungen und dergleichen (im Folgenden:
Beistellungen), die auf unsere Kosten hergestellt und bezahlt wurden bzw. dem Lieferanten von uns übergeben werden,
stehen ausschließlich uns zu. Eigentumsrechte gehen spätestens zum Zeitpunkt der Bezahlung auf uns über. Beistellungen
sind unentgeltlich vom Lieferanten aufzubewahren, zu warten, instandzuhalten und mit der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
gegen unberechtigten Zugriff, Beschädigung und Zerstörung zu schützen und zu versichern. Dem Lieferanten stehen insoweit
keine Zurückbehaltungsrechte zu.
(2) Der Lieferant hat von uns übergebene Informationen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und uns etwaige
Fehler umgehend mitzuteilen. Bei fehlerhaften Unterlagen (z.B. Zeichnungen) bedarf eine kostenpflichtige Korrektur seitens
des Lieferanten unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(3) Auf der Grundlage unserer Unterlagen hergestellte Werkzeuge dürfen ausschließlich für uns produziert, für unsere
Aufträge verwendet und/oder an uns geliefert werden, es sei denn, dass wir der Verwendung für Dritte und/oder der Lieferung
an Dritte ausdrücklich schriftlich zustimmen.

§ 15 Ursprungsnachweise
Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Verlangen die notwendigen Papiere über den Ursprung der Waren zu übergeben und
haftet für deren Richtigkeit.

§ 16 Schutzrechte Dritter
(1) Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter (insbesondere Patente,
Gebrauchsmuster, Urheberrechte etc.) sind.
(2) Im Falle einer Schutzrechtsverletzung trotz vertragsgemäßer Nutzung durch uns oder unsere Kunden ist der Lieferant
verpflichtet, uns umgehend die notwendigen Rechte beim Schutzrechtsinhaber auf eigene Kosten zu beschaffen.
(3) Der Lieferant wird uns und unsere Kunden von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen angeblicher Schutzrechtsverletzungen
auf erstes Anfordern freistellen. Er hat uns bzw. unseren Kunden zudem sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns bzw.
unseren Kunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung des Lieferanten die von uns angegebene
Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile der Sitz unserer Hauptverwaltung.

§ 18 Sonstiges
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

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