Allgemeine Geschäftsbedingungen der tegos GmbH & Co. KG (tegos)
– für Unternehmer –

 

 

§ 1 Geltungsbereich, Datenschutz
(1) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gelten für die Geschäftsbeziehung
zwischen tegos und dem Kunden ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
Abweichende Bedingungen des Kunden erkennt tegos nicht an, es sei denn, tegos
hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige
Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet
ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(3) Soweit geschäftsnotwendig, ist tegos befugt, die Daten des Kunden im Rahmen
der Datenschutzgesetze (insbesondere § 28 BDSG) per EDV zu speichern und zu
verarbeiten.

§ 2 Angebote, Änderungen, Handelsklauseln
(1) tegos Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere
Auftragsbestätigung in Textform (§ 126b BGB) zustande oder wenn Bestellungen von
tegos ausgeführt worden sind.
(2) Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser
Bedingungen bedürfen der Textform.
(3) Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS)
vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2010.

§ 3 Gefahrübergang, Versandart, Liefertermine
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefert und leistet tegos EXW (ex works) der
tegos Lager; dabei bestimmt tegos Versandart, Versandweg und Frachtführer.
(2) Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden nicht
unzumutbar sind.
(3) Der Beginn der von tegos angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Kunden voraus.
(4) Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus von tegos zu vertretenden
Gründen überschritten, so hat der Kunde tegos schriftlich eine angemessene Nachfrist
zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen.
Erfolgt die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Kunde
deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung
verlangen, ist er verpflichtet, tegos dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung
einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung
anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, auf tegos Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag
zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung
bzw. Leistung besteht.

§ 4 Subunternehmer
Im Falle der zusätzlichen Beauftragung von Montageleistungen ist tegos berechtigt,
Subunternehmer einzusetzen.

§ 5 Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt ruhen die tegos Liefer- oder Leistungspflichten; tritt eine
wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so ist
tegos zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der höheren Gewalt stehen alle von tegos
nicht zu vertretenden Umstände gleich, die tegos die Lieferung oder Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei
tegos oder einem Zulieferer oder Erfüllungsgehilfen eintreten.

§ 6 Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Alle tegos Preise gelten EXW (ex works) der tegos Lager. In den tegos Preisen sind
– soweit nichts anderes vereinbart ist – die Kosten für Verpackung, Versicherung,
Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten.
(2) Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss,
ist tegos berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor
Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder Leistung
in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle
stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen,
Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder
Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Zulieferern nötig ist. Bei
Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in jedem Fall der am
Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.
Bei Rahmenverträgen mit Preisvereinbarungen beginnt die Dreimonatsfrist mit
Abschluss des Rahmenvertrages zu laufen.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde die vereinbarte Vergütung 14 Tage
nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung ohne Abzüge an tegos zu
zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in
Verzug.
(4) tegos kann Abschlagszahlungen oder Vorkasse fordern, wenn der Kunde erstmals
bei tegos bestellt, der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder die Lieferung ins Ausland
erfolgen soll oder wenn Gründe bestehen, an der rechtzeitigen oder vollständigen
Zahlung durch den Kunden zu zweifeln. Tritt eine der vorstehenden Bedingungen
nach Vertragsschluss ein, ist tegos berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen
und Zahlungen sofort fällig zu stellen.
(5) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu,
soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung tegos Eigentum.
(2) Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der tegos
Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwirbt tegos Miteigentum
zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der tegos Ware zu dem
der vom Kunden benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung entspricht.
(3) Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritter verbunden
oder vermischt, so überträgt der Kunde tegos darüber hinaus schon jetzt seine Rechte
an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware entgeltlich
mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er tegos hiermit schon jetzt seine
Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen
eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Kunde diese
Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen
Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen
Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde
tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte
aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an tegos ab. Er ist auf tegos
Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zugeben und tegos die
zur Geltendmachung der tegos Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen
aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine
Verbindlichkeiten tegos gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
(5) Übersteigt der Wert der tegos überlassenen Sicherheiten die tegos Forderungen
insgesamt um mehr als 20 Prozent, so ist tegos auf Verlangen des Kunden zur Freigabe
von Sicherheiten nach tegos Wahl verpflichtet.

§ 8 Rechte des Kunden bei Mängeln
(1) Die von tegos gelieferten Produkte entsprechen den geltenden deutschen
Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen
übernimmt tegos keine Gewähr. Der Kunde verpflichtet sich, bei Verwendung der
Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen
Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen
vorzunehmen.
(2) Der Kunde kann wegen Mängeln bei tegos Lieferung und Leistung keine Rechte
geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung
lediglich unerheblich gemindert ist.
(3) Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist und der Kunde den Untersuchungs-
und Rügepflichten des § 377 HGB nachgekommen ist, wird tegos nach tegos Wahl
nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Kunde tegos Gelegenheit
innerhalb angemessener Frist von mindestens 10 Arbeitstagen zu gewähren.
(4) Der Kunde kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der
Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen
Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom
Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde tegos
dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
(6) Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB bestehen gegen tegos nur
insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der tegos GmbH & Co. KG (tegos)
– für Unternehmer –

§ 9 Schadensersatzhaftung
(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Ansprüche des Kunden –
gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. tegos haftet deshalb nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet
tegos nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Soweit die vertragliche Haftung seitens tegos ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und
Erfüllungsgehilfen.
(2) Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden vorliegt oder ein
Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht. Dasselbe gilt,
soweit tegos eine der Haftungsbeschränkung entgegenstehende Garantie für die
Beschaffenheit der vertraglichen Leistung übernommen haben.
(3) Sofern tegos fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht
für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche, die dem Besteller Rechtspositionen verschaffen, welche
ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen
darf.
(4) Darüber hinaus haftet tegos nur im Rahmen der bei tegos bestehenden
Versicherungsdeckung, soweit tegos gegen den aufgetretenen Schaden versichert ist
und aufschiebend bedingt durch die Versicherungsleistung.
(5) Im Übrigen ist eine tegos Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
(6) Die Abtretung der in §§ 8, 9 Absatz (1) bis (3) geregelten Ansprüche des Kunden
ist ausgeschlossen.

§ 10 Abnahme
Im Falle der zusätzlichen Beauftragung von Montageleistungen gilt das Folgende:
(1) Verlangt tegos nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der
vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat der Kunde sie binnen
12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen
sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Die Abnahme
kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden.
(2) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf
von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der
Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen
nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die
Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt
nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Kunde
spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu
machen.
(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, soweit er sie nicht schon
nach § 3 Abs. 1 trägt.

§ 11 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln aus tegos Lieferungen und
Leistungen sowie für Ansprüche wegen einer tegos Schadensersatzhaftung beträgt
ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel)
längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(2) Im Falle der zusätzlichen Beauftragung von Montageleistungen beginnt die
Gewährleistungsfrist für die Montageleistungen mit der Abnahme der Leistung. Soweit
es sich um mehrere selbständig abnehmbare Montageleistungen handelt, beginnt die
Gewährleistungsfrist hinsichtlich dieser Teilleistungen mit ihrer Abnahme.

§ 12 Sonstiges
(1) Ist der Kunde Kaufmann, ist Gerichtsstand der Sitz der tegos GmbH & Co. KG;
erhebt tegos Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und tegos gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.

Änderung/Ergänzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der tegos GmbH & Co. KG (tegos)
– für Unternehmer, die am Factoring Verfahren teilnehmen –

(1) Es gelten ausschließlich die tegos Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen
sich der tegos Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso
für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird,
sie aber dem Besteller bei einem von tegos bestätigten Auftrag zugegangen sind.
(2) Wird der Auftrag abweichend von den tegos Liefer- und Zahlungsbedingungen
erteilt, so gelten auch dann nur die tegos Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst
wenn tegos nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von tegos
ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
(3) tegos ist berechtigt, die Ansprüche aus den tegos Geschäftsverbindungen abzutreten.
(4) Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere
dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.
(5) Gerichtsstand ist nach tegos Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.
(6) Befindet sich der Käufer tegos gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen
im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
(7) Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom
Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
(8) Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die
VR FACTOREM GmbH, Hauptstraße 131 – 137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die
tegos gegenwärtige und künftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kunden, die am Factoring Verfahren teilnehmen, abgetreten hat. Auch das tegos
Vorbehaltseigentum hat tegos auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.
(9) Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es
sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen,
es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche
sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

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